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Solidaritätsbeitrag der Arbeitslosenversicherung aufgehoben ab 1.1.2023

18. November 2022

Da die Arbeitslosenversicherung Jahressaläre nur bis zu einer bestimmten Höhe versichert, wurden die Löhne bis zum Jahr 2011 auch nur bis zu dieser Grenze mit dem ALV-Abzug von 2.2% (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1.1%) belastet. Aktuell liegt diese Grenze bei einem Jahressalär von CHF 148'200. Um die Kasse zu sanieren, wurde jedoch 2011 der Solidaritätsbeitrag von 1 % auf höheren Löhnen eingeführt. Da das Eigenkapital der Arbeitslosenkasse bis Ende Jahr die Grenze von CHF 2.5 Milliarden erreicht haben wird, fällt nun dieser Solidaritätsbeitrag ab 1.1.2023.

Titania Heimerl berät Sie hierzu und zu weiteren Sozialversicherungsthemen:

 lee heimerl titania

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