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Neues Erbrecht

18. November 2022

Das neue Erbrecht wird per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Die wichtigste Änderung betrifft die Änderung des Pflichtteils (Art. 471 ZGB):

 

Bisher

Neu

Pflichtteil der Nachkommen

3/4

1/2

Pflichtteil der Eltern

1/2

kein

Das bedeutet, dass der Erblasser ab 1.1.2023 über die Hälfte seines Vermögens frei verfügen kann. Falls weder Kinder noch Ehepartner bzw. eine eingetragene Partnerschaft existieren, sondern nur noch die Eltern, entfällt der Pflichtteil gänzlich.

Ehegatten konnten sich heute schon die Nutzniessung am gesamten den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil des Vermögens zukommen lassen. Der frei verfügbare Teil des Vermögens ist in diesem Fall neu ½ anstelle ¼ (Art. 473 Abs. 2 ZGB).

Mit der Anpassung treten diverse weitere Änderungen in Kraft, so zum Beispiel der Verlust des Pflichtteilanspruch beim Tod während eines Scheidungsverfahrens.

Die nächste Reform im Erbrecht wurde bereits im Sommer 2022 als Gesetzesentwurf an die eidgenössischen Räte übergeben. Darin sollen insbesondere gesetzliche Stolpersteine im Zusammenhang mit KMU-Nachfolgeregelungen innerhalb von Familien beseitigt werden. Die Inkraftsetzung dieser Änderungen wird noch ein paar Jahre dauern.

Fazit: Bisher erstellte Testamente, welche sich auf bisher gültige Quoten bezogen haben, werden bei Todesfall ab 1.1.2023 bei Auseinandersetzungen schwierig zu beurteilen sein. Deshalb empfehlen wir, die Testamente den neuen Gegebenheiten anzupassen. Auch abgeschlossene Erbverträge sind auf Aussagen zu Schenkungen zu überprüfen.

Wir verstehen uns als ganzheitliche und unabhängige Berater in finanziellen Fragen. Für die Umsetzung der juristischen Massnahmen arbeiten wir mit spezialisierten Rechtsanwälten zusammen. André Hegglin begleitet Sie gerne bei der Planung des Nachlasses:

 hegglin andre

+41 41 226 30 56
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