Skip to main content

Abzug für Investitionen in energetische Sanierungen

18. November 2022

In Luzern können ab dem 01.01.2023 Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, als Liegenschaftsunterhaltskosten bei der Steuererklärung in Abzug gebracht werden.

Energiesparenden Investitionen eines Jahres können während bis zu drei Steuerperioden bei den Einkommenssteuern des Bundes als Unterhalt geltend gemacht werden, sofern diese in dem Jahr, in dem sie entstanden sind, nicht vollumfänglich berücksichtigt werden konnten. Dies gilt auch im Falle eines Verkaufs, Wohnsitzwechsels, Schenkung etc.

Seit der Einführung auf Bundesebene im Jahr 2020 haben diverse Kantone (u.a. ZH, GR, NW, AG) diese Praxis übernommen. Ab dem 01.01.2023 sind diese Abzüge nun auch im Kanton Luzern möglich. Zudem werden Erträge aus Photovoltaikanlagen erst ab 10'000 kWh besteuert, nicht zu verwechseln mit Mieteinnahmen vom Netzbetreiber, welche vollumfänglich steuerbar sind.

Nebst Investitionen in energetische Sanierungen können auch weiterhin Liegenschaftsunterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Sie können jährlich entscheiden, ob Sie die Pauschale oder die effektiven Unterhaltskosten abziehen (Wechselpauschale). Falls die Unterhaltskosten den Pauschalabzug jedoch nicht übersteigen, lohnt es sich steuerlich, nicht dringend notwendige Unterhaltsarbeiten auf ein Steuerjahr zu verlegen, in welchem weitere Unterhaltsarbeiten gemacht werden müssen und so die Pauschale übersteigt.

Es lohnt sich also vor einem Umbau-Vorhaben das steuerliche Vorgehen genau zu prüfen, damit keine wertvollen Steuerersparnisse verloren gehen. Titania Heimerl berät Sie hierzu gerne und hilft Ihnen bei der Planung des zeitlich optimalen Anfallens der Aufwände/Zahlungen:

 lee heimerl titania

+41 41 226 30 52
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.