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Steuerspartipps

18. November 2022

Noch bleibt Ihnen Zeit, um die Steuerbelastung für das Jahr 2022 zu beeinflussen. Wir fassen Ihnen hiermit die wichtigsten Tipps zusammen.

1: Einkauf in die 2. Säule

Freiwillige Einkäufe in die 2. Säule können vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden und Sie füllen dabei auch gleich noch die Lücken in der Pensionskasse. Sie haben noch Zeit bis Ende Jahr!

In welchem Umfang dies möglich ist, sehen Sie in der Regel auf Ihrem Vorsorgeausweis. Wir empfehlen, vor der Einzahlung den entsprechenden Betrag von Ihrer Pensionskasse bestätigen zu lassen. Und klären Sie auch ab, ob Ihre Pensionskasse Rückgewähr auf den freiwilligen Einkäufen bietet. Bei erstmaligem Zuzug in die Schweiz ist hier bei der Höhe des Einkaufs Achtsamkeit geboten, da der Einkauf in den ersten Jahren seit Zuzug betraglich begrenzt ist.

Da diese Einzahlung vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehbar ist, empfehlen wir, diese im Hinblick auf die Steuerprogression richtig zu planen.

Die grösste Steuersparrendite erreichen Sie in der Regel mit einer Einzahlung zwischen dem 50. und 60. Altersjahr. Dann bleibt das Geld am wenigsten lang liegen.

In folgenden Fällen kann Kapital aus der 2. Säule bezogen werden:

  • Erreichen des ordentlichen Pensionsalters (je nach Pensionskasse bereits auch früher)
  • Wechsel in die Selbstständigkeit
  • Kauf oder Investitionen in Eigenheim
  • Beim definitiven Verlassen der Schweiz (beschränkt)

2: Einzahlung in die Säule 3a

Auch Einzahlungen in die Säule 3a sind im Rahmen des Erwerbseinkommens vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehbar.

Die maximalen Einzahlungsbeträge für das Jahr 2023 betragen:

  • Arbeitnehmer mit Pensionskassenanschluss CHF 7’056
  • Ohne Pensionskassenanschluss: 20 % des jährlichen Erwerbseinkommens, jedoch max. CHF 35’280 (Selbständig Erwerbstätige / Rentner bis 70 Jahre)

National- und Ständerat haben eine Motion angenommen, die es ermöglichen wird, nachträglich 5 Jahre in die Säule 3a einzuzahlen. Die Umsetzung dieser Gesetzesänderung steht jedoch still. Heute schon auf eine Einzahlung zu verzichten, um später von dieser Gesetzesrevision profitieren zu können, empfehlen wir nicht.

In folgenden Fällen kann Kapital aus Säule 3a bezogen werden:

  • Erreichen des ordentlichen Pensionsalters
  • Wechsel in die Selbstständigkeit
  • Kauf oder Investitionen in Eigenheim
  • Beim definitiven Verlassen der Schweiz (beschränkt)

Wie beim Bezug der Gelder aus der 2. Säule werden auch Kapitalbezüge aus der Säule 3a reduziert und separat besteuert. Da eine Progression grössere Bezüge höher besteuert, kann eine Aufteilung auf mehrere Konten bzw. Geldinstitute sinnvoll sein. Die Auszahlungen sind mit allfälligen Auszahlungen der 2. Säule abzustimmen.

3: Spenden und Beiträge an politische Einrichtungen

Bis zu 20% Ihres Reineinkommens können Sie in Form von Spenden vom steuerbaren Einkommen bei der direkten Bundessteuer abziehen, gewisse Kantone wenden hier andere Grenzsätze an. Der Mindestbetrag beläuft sich auf CHF 100.00. Dies gilt für Geldspenden an inländische Institutionen mit gemeinnützigem oder öffentlichem Zweck. Das heisst die Gelder kommen ausschliesslich in uneigennütziger Art und Weise Dritten zu Gute.

Weiter können Spenden an politische Parteien vom steuerbaren Reineinkommen im Maximalbetrag von CHF  10'100 bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden. Der Gesetzgeber definiert die genaue Bezeichnung einer politischen Partei. Für die Abzüge der Kantonssteuern sind die einzelnen Grenzbeträge zu beachten.

Titania Heimerl berät Sie gerne hierzu und zu weiteren Steuerthemen:

 lee heimerl titania

+41 41 226 30 52
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