Neues Schweizer Transparenzregister ab 1. Oktober 2026
Neue Transparenzpflichten für Unternehmen ab Oktober 2026: Wir zeigen Ihnen, wer meldepflichtig ist, was jetzt zu prüfen und vorzubereiten ist.
Am 1. Oktober 2026 treten das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) sowie die dazugehörige Verordnung (TJPV) in Kraft. Mit diesem Register sollen die Eigentumsverhältnisse von Unternehmen transparenter werden. Zudem erhalten die zuständigen Behörden ein zusätzliches Instrument zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?
Als wirtschaftlich berechtigt gilt grundsätzlich eine natürliche Person, die ein Unternehmen kontrolliert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Person direkt oder indirekt:
- mindestens 25 % des Kapitals hält;
- mindestens 25 % der Stimmrechte kontrolliert; oder
- das Unternehmen auf andere Weise kontrolliert.
Kann keine wirtschaftlich berechtigte Person festgestellt werden, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Person aus dem obersten leitenden Organ zu erfassen.
Die Beurteilung kann insbesondere bei Beteiligungen über mehrere Gesellschaften, Aktionärbindungsverträgen, Treuhandverhältnissen oder anderen besonderen Kontrollmöglichkeiten anspruchsvoll sein.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Der Meldepflicht unterstehen insbesondere:
- Aktiengesellschaften (AG);
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH);
- Genossenschaften;
- bestimmte Gesellschaften im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; sowie
- unter bestimmten Voraussetzungen ausländische Rechtseinheiten mit einem Bezug zur Schweiz.
Nicht alle Rechtseinheiten unterstehen jedoch dem TJPG. Vereine, Stiftungen, einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften fallen beispielsweise grundsätzlich nicht unter das Gesetz. Daneben bestehen weitere gesetzliche Ausnahmen.
Was müssen Unternehmen künftig tun?
Meldepflichtige Unternehmen müssen:
- ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren;
- deren Identität überprüfen;
- die Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen dokumentieren;
- ihre wirtschaftlich berechtigten Personen elektronisch an das Transparenzregister melden.
Für bestimmte einfache Beteiligungsverhältnisse, insbesondere bei gewissen GmbH’s und Einpersonen-AGs, ist zudem ein vereinfachtes Meldeverfahren vorgesehen, bei welchem auf bereits im Handelsregister vorhandene Angaben zurückgegriffen werden kann.
Bis wann muss die erste Meldung erfolgen?
Für bereits bestehende Rechtseinheiten gelten unterschiedliche Übergangsfristen. Je nach Situation muss die erstmalige Meldung grundsätzlich innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Sind hingegen sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafter oder als Organe im Handelsregister eingetragen, kann eine längere Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten, somit bis 30. September 2028, zur Anwendung kommen.
Ändern sich während der Übergangsfrist die wirtschaftlich berechtigten Personen oder deren relevante Angaben, ist die Meldung innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Änderung erforderlich. Nach erfolgter Registrierung im Transparenzregister sind Änderungen ebenfalls grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Kenntnis zu melden.
Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob sie meldepflichtig sind und welche Frist für sie gilt.
Ist das Transparenzregister öffentlich?
Das Transparenzregister ist nicht öffentlich zugänglich. Einsicht erhalten nur die im Gesetz vorgesehenen Behörden sowie bestimmte Finanzintermediäre und Berater im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.
Unser aktuelles Vorgehen
Im Moment testen wir Meldungen in einem Pilotbetrieb, besuchen Weiterbildungen und beobachten, welche Meldungen zukünftig in welcher Form, insbesondere auch via Handelsregister, vorgenommen werden können. Viele unserer Kunden haben bis 30. September 2028 Zeit, um die Meldung vorzunehmen, ausser es ergeben sich in der Übergangszeit Änderungen bei den wirtschaftlich berechtigten Personen.
Selbstverständlich empfehlen wir, die Meldungen frühzeitig vorzunehmen, doch aktuell lohnt es sich noch, abzuwarten, bis die Melde-Systeme bereit und die ersten Fehler behoben sind. Im Rahmen der nächsten Jahresabschlussgespräche werden wir unsere Unternehmenskunden ansprechen, ob wir die Meldungen vornehmen sollen.
Wie wir Sie unterstützen können
Gerne prüfen wir für Sie:
- ob Ihre Gesellschaft dem TJPG untersteht;
- wer bei Ihnen als wirtschaftlich berechtigte Person gilt;
- welche Übergangs- und Meldefristen in Ihrem Fall einzuhalten sind;
- welche Angaben und Unterlagen benötigt werden; und
- ob ein vereinfachtes Meldeverfahren möglich ist.
Auf Wunsch übernehmen wir auch die erforderliche Meldung an das Transparenzregister.
Wenn Sie bereits jetzt Fragen haben, eine frühzeitige Meldung wünschen oder an einer Teilnahme im Rahmen des Pilotbetriebs interessiert sind, dürfen Sie sich gerne bei uns melden.

+41 41 226 30 51

